Die Online-Streitschlichtungsplattform der EU – kurz: OS-Plattform – wird zum 20. Juli 2025 eingestellt. Damit entfällt auch die seit 2016 bestehende Pflicht eines Links zur OS-Plattform für Online-Händler. Für viele Händler ist das eine willkommene Erleichterung. So einfach ist es jedoch nicht: Händler, die wegen einer fehlenden oder fehlerhaften Verlinkung auf die OS-Plattform erfolgreich abgemahnt wurden, bilden eine wichtige Ausnahme.
Doch der erhoffte Nutzen blieb aus: Die Plattform wurde von Verbrauchern kaum genutzt. Das lag vor allem daran, dass Händler zur Teilnahme nicht verpflichtet waren und die dort erzielten Einigungen rechtlich nicht bindend waren. Endgültige Lösungen mussten daher weiterhin in einem Gerichtsverfahren gefunden werden. Zudem war die Bedienung der Plattform für viele Nutzer wenig intuitiv, technische Probleme taten ihr Übriges. Das Vertrauen war entsprechend gering – sowohl bei Händlern als auch bei Verbrauchern. Letztlich blieb die OS-Plattform ein zahnloser Tiger.
Wegen der dauerhaft geringen Nachfrage und der begrenzten praktischen Relevanz wird die OS-Plattform nun zum 20. Juli 2025 endgültig abgeschaltet. Mit ihrem Ende entfällt auch die entsprechende gesetzliche Pflicht eines Links zur OS-Plattform.
Ab dem 20. Juli 2025 entfällt die Pflicht, auf die OS-Plattform zu verlinken.
Das bedeutet konkret:
Während Verbraucher die Plattform kaum nutzten, war sie für Wettbewerber und Abmahnverbände ein beliebtes Ziel – allen voran der berüchtigte Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO-Verband). Viele Händler erhielten in der Vergangenheit Abmahnungen wegen:
Viele dieser Abmahnungen endeten in der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung – was bedeutet: Der Händler verpflichtete sich vertraglich, künftig korrekt zu verlinken, andernfalls drohte eine Vertragsstrafe.
Wichtig: Das Aus der OS-Plattform bedeutet nicht automatisch, dass solche Unterlassungserklärungen gegenstandslos werden. Ob eine Vertragsstrafe weiterhin droht, hängt von der Formulierung der Erklärung ab.
Wenn Sie in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, prüfen Sie diese sorgfältig.
Folgende Optionen sind möglich:
In beiden Fällen gilt: Gehen Sie kein Risiko ein. Lassen Sie sich rechtzeitig beraten, wenn Sie Ihre Unterlassungserklärung überprüfen und kündigen möchten. So vermeiden Sie mögliche Vertragsstrafen.
Unsere Muttergesellschaft, die CLARIUS.LEGAL Rechtsanwaltsaktiengesellschaft, steht Ihnen mit rechtlicher Beratung zur Seite. Kontaktieren Sie unsere Kolleginnen und Kollegen gerne für eine individuelle Einschätzung und praxisnahe Lösungen!